ERP-Entwicklungshilfegesetz (ERPEntwHiG)
Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens

Ausfertigungsdatum: 09.06.1961


§ 2 ERPEntwHiG

Die Förderungsmittel dienen in Ergänzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und Kapitalmarktes, zur Gewährung von Darlehen und für die Finanzierung von Vorhaben, für die der Bund Gewährleistungen übernimmt.