Erholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)
Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte

Ausfertigungsdatum: 21.09.1994


§ 8 ErholNutzG Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

Auf die nach diesem Gesetz zu bestellenden Erbbaurechte finden im übrigen die für den Eigenheimbau geltenden Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entsprechende Anwendung; § 57 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.