Erholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)
Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte

Ausfertigungsdatum: 21.09.1994


§ 6 ErholNutzG Dauer des Erbbaurechts

Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.