Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich 
        
            - 1.
- 
                in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel, 
- 2.
- 
                in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und 
- 3.
- 
                in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel 
        des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Eingangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am 1. Juli 1995.