Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich
- 1.
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in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,
- 2.
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in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und
- 3.
-
in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel
des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Eingangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am 1. Juli 1995.