Ausfertigungsdatum: 21.07.2009
(1) Für Packungen mit Saatgut von Amateursorten gelten die in Anhang II der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Nettohöchstgewichte entsprechend.
(2) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungssorten sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(3) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.