Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten

Ausfertigungsdatum: 25.05.1976


§ 5c ErgThG

Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.