Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

Ausfertigungsdatum: 02.08.1999


§ 17 ErgThAPrV Übergangsvorschrift

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin", zum "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten", zur "Ergotherapeutin" oder zum "Ergotherapeuten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.