Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

Ausfertigungsdatum: 02.08.1999


§ 15 ErgThAPrV Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.