Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV)
Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Ausfertigungsdatum: 29.12.1997


§ 7 ErgAnzV Eigenhandel

Anzeigepflichtige, die den Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

1.
eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Wege des Eigenhandels angeschafft und veräußert werden;
2.
eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;
3.
eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den verkauften Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.