Anzeigepflichtige, die das Emissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 
        
            - 1.
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                eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11  KWG nach Art und Gattung, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung plaziert oder für die gleichartige Garantien übernommen werden; 
- 2.
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                eine Beschreibung der angewandten Plazierungsverfahren einschließlich der Angabe der Märkte (Börse, Neuer Markt, Freiverkehr, OTC); 
- 3.
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                eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den emittierten Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.