E-Rechnungsverordnung (ERechV)
Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 13.10.2017


§ 8 ERechV Ausnahmen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten

(1) Rechnungsdaten, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Unberührt dessen können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.

(2) Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertragen werden.