E-Rechnungsverordnung (ERechV)
Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 13.10.2017


§ 5 ERechV Inhalt der elektronischen Rechnung

(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.
eine Leitweg-Identifikationsnummer,
2.
die Bankverbindungsdaten,
3.
die Zahlungsbedingungen und
4.
die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:

1.
die Lieferantennummer,
2.
eine Bestellnummer.

(3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.