Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

Ausfertigungsdatum: 16.01.2012


§ 39 ErdölBevG Mitwirkung der Finanzverwaltung

Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen.