(1) Der Vorstand
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führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes,
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entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes, die keinem anderen Organ zugewiesen sind, und
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nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.