(1) Der Vorstand 
        
            - 1.
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                führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes, 
- 2.
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                entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes, die keinem anderen Organ zugewiesen sind, und 
- 3.
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                nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. 
(2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.