Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

Ausfertigungsdatum: 16.01.2012


§ 21 ErdölBevG Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom Beirat bestellt werden und nicht zugleich dem Beirat angehören können. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der Beirat ein neues Vorstandsmitglied.

(3) In der Satzung kann Näheres bestimmt werden über die Vertretung der Vorstandsmitglieder und über die Erteilung von Vollmachten an Mitarbeiter des Erdölbevorratungsverbandes.

(4) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Einwilligung des Beirats.

(5) Können sich die Mitglieder des Vorstandes nicht über die Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Geschäftes einigen, so kann ein Vorstandsmitglied den Beirat anrufen, der dann die Entscheidung trifft.