Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft

Ausfertigungsdatum: 09.05.2017


§ 9 EnWPrV Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem selbstständigen schriftlichen Teil und einem selbstständigen mündlichen Teil.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend vom Zeitpunkt der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.