Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft

Ausfertigungsdatum: 09.05.2017


§ 2 EnWPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt für Energiewirtschaft oder die Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft in der Lage sein, eigenständig und verantwortlich die folgenden energiewirtschaftlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens prozessorientiert wahrzunehmen und in diesem Zusammenhang auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen:

1.
Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,
2.
energiewirtschaftliche Zusammenhänge und Zahlungsströme beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,
3.
Vertriebsstrategien entwickeln und Produkte mit den entsprechenden Verträgen kundenorientiert ableiten und vermarkten,
4.
im Rahmen des Risikomanagements das Portfoliomanagement durchführen,
5.
Netzplanung, -bau und -betrieb koordinieren; Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirtschaft unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern umsetzen,
6.
Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten,
7.
mit internen und externen Partnern situationsgerecht kommunizieren,
8.
Teamarbeit und Projektmanagement umsetzen,
9.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen und deren berufliche Entwicklung fördern sowie
10.
Berufsausbildung planen und durchführen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft.