Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.03.2006


§ 2 EnWGKostV Gebührenhöhe

Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.