Entsorgungsübergangsgesetz (EntsorgÜG)
Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken

Ausfertigungsdatum: 27.01.2017


§ 4 EntsorgÜG Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1

(1) Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz.

(2) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Er lässt die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Er übermittelt die Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeitnah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit prüft die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.