Entsorgungsübergangsgesetz (EntsorgÜG)
Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken

Ausfertigungsdatum: 27.01.2017


§ 1 EntsorgÜG Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:

1.
Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes;
2.
Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie
3.
Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 21 des Standortauswahlgesetzes.