(1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto.
    
        (2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwendungszweck anzugeben: 
        
            - 1.
- 
                Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird, 
- 2.
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                Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem  Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).