(EntsorgFondsGZVereinnV)
Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.06.2017


§ 2 EntsorgFondsGZVereinnV Vornahme von Zahlungen

(1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto.

(2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwendungszweck anzugeben:

1.
Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird,
2.
Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).