Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)
Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung

Ausfertigungsdatum: 27.01.2017


§ 14 EntsorgFondsG Auflösung

(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.

(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.