Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)
Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung

Ausfertigungsdatum: 27.01.2017


§ 13 EntsorgFondsG Aufsicht

Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auszuüben ist.