Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)
Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

Ausfertigungsdatum: 30.06.2017


§ 9 EntgTranspG Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, welche die Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. § 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleibt unberührt.