Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)
Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

Ausfertigungsdatum: 30.06.2017


§ 16 EntgTranspG Öffentlicher Dienst

Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.