Entflechtungsgesetz (EntflechtG)
Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen

Ausfertigungsdatum: 05.09.2006


§ 6 EntflechtG Überweisung an die Länder

Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.