Entflechtungsgesetz (EntflechtG)
Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen

Ausfertigungsdatum: 05.09.2006


§ 2 EntflechtG Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben

(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken“ steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695 300 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Bildungsplanung“ steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.