Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz

Ausfertigungsdatum: 04.05.2016


§ 15 EnSTransV Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 3 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 3, eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder
3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz begeht.