(EnSiGEntschV)
Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.09.1974


§ 7 EnSiGEntschV Folgen der Hinterlegung

(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.

(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 4 Abs. 3 und § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.

(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.