Ausfertigungsdatum: 16.09.1974
Wer einen Anspruch auf Entschädigung oder Härteausgleich erhebt, hat der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob und welche anderen Personen nach seiner Kenntnis ein Recht auf die Entschädigung oder den Härteausgleich geltend machen oder geltend machen können. Die Erklärung ist zuzustellen