(EnSiGEntschV)
Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.09.1974


§ 1 EnSiGEntschV Antrag, zuständige Behörde

(1) Entschädigung nach § 10 Abs. 1 und Härteausgleich nach § 11 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes (Gesetz) werden auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung angeordnet hat.