§ 19a EnergieStG Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Tritt in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 befinden, eine Unregelmäßigkeit ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
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