Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)
Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Ausfertigungsdatum: 28.04.1982


§ 7 EndlagerVlV Fälligkeit der Vorausleistungen

Die Vorausleistung wird einen Monat nach Zustellung des Vorausleistungsbescheides fällig, sofern nicht Teilzahlungen vorgesehen sind.