(EMVG-FuAG-BGebV)
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes

Ausfertigungsdatum: 17.10.2017


Anlage 2 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3) Gebührenverzeichnis nach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3578)


Nr.GebührentatbestandHöhe der Gebühr
(in Euro)
1Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV1 000
2Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)
2.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie500 bis 2 500
2.2Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) auf Plausibilität und Vollständigkeit500 bis 2 000
2.3Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV500 bis 1 500
3Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13
AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)
3.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches500 bis 2 500
3.2Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV1 500 bis 7 500
3.3Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag500
3.4Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)800 bis 5 000
3.5Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV1 000 bis 3 000
4Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)250
5Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)1 500 bis 4 500