(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für die Sicherheit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,
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entgegen § 5 Abs. 2 eine durch eine Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,
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entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Schallsignalanlagen verwendet, die nicht zugelassen sind oder entgegen Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
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entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Positionslaternen verwendet, die nicht zugelassen sind, entgegen Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder entgegen Absatz 3 Satz 1 eine nicht elektrisch betriebene Positionslaterne verwendet,
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entgegen § 8 Abs. 1 Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen nicht führt oder
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einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über das Durchfahren von Brücken zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,
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entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
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entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,
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entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter nicht wie dort vorgeschrieben berät,
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entgegen § 5 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
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als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignalanlage nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
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als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung oder entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz der Positionslaterne nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder
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als Fahrzeugführer, Eigentümer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 11 Abs. 1 einer vollziehbaren schiffahrtspolizeilichen Verfügung nicht nachkommt.