Ems-Lotsverordnung (Ems LV)
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

Ausfertigungsdatum: 25.02.2003


§ 7 Ems LV Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder sowie Führer von Tankschiffen mit einer Länge bis einschließlich 60 m und einer Breite bis einschließlich 10 m im Verkehr zwischen Emden und Delfzijl oder Eemshaven und Delfzijl oder Eemshaven und Emden.