Ems-Lotsverordnung (Ems LV)
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

Ausfertigungsdatum: 25.02.2003


§ 12 Ems LV Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen

Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.