Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Ausfertigungsdatum: 15.11.2016


§ 20 EMFV Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.