(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung
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durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und
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die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.