Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung (EltLastV)
Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

Ausfertigungsdatum: 21.07.1976


§ 9 EltLastV

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.