Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung (EltLastV)
Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

Ausfertigungsdatum: 21.07.1976


§ 8 EltLastV

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.