Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung (EltLastV)
Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

Ausfertigungsdatum: 21.07.1976


§ 6 EltLastV

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk

1.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit elektrischer Energie dienenden Anlagen;
2.
die Elektrizitätsübergabestelle der von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffenen Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.