(ElektronAusbV 2008)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin

Ausfertigungsdatum: 25.07.2008


§ 9 ElektronAusbV 2008 Gewichtung und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Kundenauftrag25 Prozent,
3.Prüfungsbereich Systementwurf12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens "ausreichend",
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"
bewertet worden sind.