Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Ausfertigungsdatum: 20.10.2015


Anlage 5 ElektroG (zu § 20 Absatz 2 Satz 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1766)


Technische Anforderungen
an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten

1.
Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
a)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
b)
geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.
2.
Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
a)
Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
b)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
c)
geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,
d)
geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle,
e)
Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.