(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1766)
Technische Anforderungen
an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten
- 1.
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Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der
Deponieverordnung):
- a)
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geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
- b)
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geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.
- 2.
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Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
- a)
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Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
- b)
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geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
- c)
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geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,
- d)
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geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle,
- e)
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Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.