(ElbVwGrHmbV)
Verordnung über die Verwaltung der Elbe im Gebiet Groß-Hamburg

Ausfertigungsdatum: 30.06.1937


§ 2 ElbVwGrHmbV

Der Reichsverkehrsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die Übertragung der Verwaltung oder Unterhaltung der Reichswasserstraßen im Gebiet Groß-Hamburg abweichend von der Regelung des § 1 oder der sonstigen gesetzlichen Regelung anordnen oder widerrufen.