Ausfertigungsdatum: 30.06.1937
(1) Die nach dem Zusatzvertrag mit Hamburg (Nachtrag vom 18. Februar 1922, Reichsgesetzbl. I S. 222, in der Fassung des Zweiten Nachtrags vom 22. Dezember 1928, Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) zu §§ 11 und 12 dem Land Hamburg übertragene Verwaltung und Unterhaltung des Elblaufs wird von der bisherigen Grenze bei Blankenese gegenüber der Einmündung der Alten Süderelbe
(2) Die Verwaltung und Unterhaltung des Leitdamms und des Grenzstackes Nr. 81 sowie der beiden Leuchtfeuer "Tinsdahl" und "Wittenbergen" verbleibt dem Reich (Reichswasserstraßenverwaltung).