Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung (EisAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis

Ausfertigungsdatum: 05.06.2014


§ 8 EisAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von Produktenmit 40 Prozent,
2.
Kundenauftragmit 20 Prozent,
3.
Produktionstechnik und Hygienemit 20 Prozent,
4.
betriebswirtschaftliches Handelnmit 10 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Produktionstechnik und Hygiene“, „betriebswirtschaftliches Handeln“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.