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Die Bundesrepublik Deutschland
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die Deutsche Demokratische Republik -
in dem Bestreben, die Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertrag - sicherzustellen,
in Ausfüllung des Artikels 9 Abs. 3 des Einigungsvertrags -
sind übereingekommen, eine Vereinbarung mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schließen: