Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG)
Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Ausfertigungsdatum: 02.07.1969


§ 8 EinhZeitG Zuständige Behörden

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.