(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1308)
- 1.
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Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn
- 1.1
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sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,
- 1.2
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an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,
- 1.3
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an ihnen Funktionen geändert werden,
- 1.4
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sie erstmals eingesetzt werden oder
- 1.5
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ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.
- 2.
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Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,
- 2.1
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die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und
- 2.2.1
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die vom übergeordneten System überwacht werden oder
- 2.2.2
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für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.