(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1308)
    
    
    
        
            - 1.
- 
                Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn 
- 1.1
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                sie Änderungen am Regelwerk erzeugen, 
- 1.2
- 
                an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden, 
- 1.3
- 
                an ihnen Funktionen geändert werden, 
- 1.4
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                sie erstmals eingesetzt werden oder 
- 1.5
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                ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird. 
- 2.
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                Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen, 
- 2.1
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                die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und 
- 2.2.1
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                die vom übergeordneten System überwacht werden oder 
- 2.2.2
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                für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.